Kosten: Musikschule Zirndorf

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Kosten

Informationen zu Gebühren und Regelungen der Städtischen Sing- und Musikschule Zirndorf ab dem 01.10.2024

§ 1 Schulgeld

1)    Das Schulgeld beträgt jährlich (für Auswärtige, siehe Abs. 4):

I.    Musikalische Grundfächer

a)    Musikalische Früherziehung I und II: 240,00 (288,00)
 
b)    Musikalische Grundausbildung: 240,00 (288,00)

c)    Musicalgruppe: 240,00 (288,00)

d)    Musiktherapie: 432,00 (518,40)

e)    Klassenmusizieren: 216,00 (259,20)

f)    Singkreis: 21,00 (25,00)

II.    Instrumental- und Gesangsunterricht

a)    Einzelunterricht zu 45 Minuten: 1.080,00 (1.296,00)
 
b)    Einzelunterricht zu 30 Minuten: 783,00 (939,60)

c)    Zweiergruppe zu 45 Minuten je: 618,00 (741,60)

d)    Zweiergruppe zu 30 Minuten je: 432,00 (518,40)
 
e)    Gruppenunterricht (3 bis 5 Personen) zu 45 Minuten je: 432,00 (518,40)

III.    Ensemblefächer

a)    Ensembles bis 5 Personen je: 240,00 (288,00)

b)    Ensembles ab 6 Personen je: 126,00 (151,20)

IV.    Leih-Instrumente

a.)  Die Leihgebühren für Instrumente betragen monatlich bei einem Instrumentenwert

bis 125,-- Euro = 3,-- Euro; bis 250,-- Euro = 5,-- Euro;

bis 500,-- Euro = 7,-- Euro; bis 750,-- Euro = 9,-- Euro;

bis 1.000,-- Euro = 11,-- Euro; bis 1.250,-- Euro = 13,-- Euro;

b)  Die Gebührenpflicht endet mit dem Monat der Instrumentenrückgabe. Beschädigungen der Instrumente während der Ausleihdauer gehen zu Lasten des Ausleihers. Bei Verlust des Leihinstrumentes ist dieses durch den Ausleiher neuwertig zu ersetzen.

2)    Zur Zahlung des Schulgeldes sind verpflichtet
a)  wer einen Schüler/eine Schülerin zum Unterricht anmeldet
b)  der Schüler/die Schülerin bzw. deren Erziehungsberechtigte

3)    Das Schuljahr der Sing- und Musikschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen in Bayern. Die Anmeldung erfolgt online (musikschule.zirndorf.de). Bei minderjährigen Teilnehmer/innen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/innen erforderlich. Der Austrittstermin ist der 30. September (Schuljahresende). Abmeldungen müssen der Schule grundsätzlich schriftlich bis zum 31. August zugegangen sein. Während des Schuljahres kann der Schüler/die Schülerin außer bei schriftlich begründeten zwingendem Anlass nur im Einvernehmen mit der Schulleitung aus der Sing- und Musikschule ausscheiden. Die Sing- und Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis jederzeit beenden oder unterbrechen, z.B. bei ungenügender Leistung, schwerwiegenden Verfehlungen oder Zahlungsverzug. Die Entscheidung trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft, bei minderjährigen Schüler/innen nach Rücksprache mit den gesetzlichen Vertretern. Im Fach „Musikalische Früherziehung“ wird eine Probezeit bis 31.12. des laufenden Schuljahres angeboten.

4)    Alle nicht im Stadtgebiet von Zirndorf gemeldeten Schüler/innen zahlen einen Zuschlag von 20 % auf das in § 1 Nr. 1 Ziff. I. – III. genannte Schulgeld.

5)    Die Städtische Sing- und Musikschule Zirndorf behält sich vor, in begründeten Fällen, in denen der Unterricht nicht präsent erteilt werden kann, den Unterricht – soweit es möglich ist – online durchführen zu lassen. Für den Onlineunterricht werden die gleichen Gebühren erhoben wie für den Präsenzunterricht.

§ 2 Schulgelderstattung, -ermäßigung und –befreiung

1)    Kann ein Schüler/eine Schülerin wegen Krankheit, Kur- oder Erholungsaufenthalt mindestens 4 Wochen lang am Unterricht nicht teilnehmen, so wird das Schulgeld für diese Zeit auf schriftlichen Antrag erstattet.

2)    Über eine Schulgeldermäßigung oder –befreiung entscheidet auf schriftlichen Antrag die Schulleitung.

3)    Besuchen aus einer Familie mehrere Personen die Städtische Sing- und Musikschule, so kann eine Schulgeldermäßigung wie folgt gewährt werden:

a)    bei 2 Personen 20 % Ermäßigung
b)    bei 3 Personen 30 % Ermäßigung
c)    bei 4 und mehr Personen 50 % Ermäßigung

4)    Besonders begabte und förderungswürdige Schüler/innen können auf Antrag von der Zahlung des Schulgeldes ganz oder teilweise befreit werden. Eine Gebührenbefreiung können auf Antrag ganz oder teilweise auch Schüler/innen erhalten, deren Erziehungsberechtigte leistungsberechtigt nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des SGB II und nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII sind; ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 können unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises von der Gebühr teilweise oder ganz befreit werden. Die Befreiung muss schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden.Über den Antrag auf Schulgeldermäßigung oder -befreiung entscheidet die Schulleitung.

5)    Bei Krankheit des Lehrers oder eines Schülers/ einer Schülerin besteht kein Anspruch auf Nachholung der Stunden.

6)    Für den Ausfall von jeweils 4 aufeinander folgenden Unterrichtsstunden wird eine Monatsrate des Schulgeldes erstattet. Dies gilt sowohl bei Krankheit des Lehrers als auch des Schülers/derSchülerin. Schüler/innen müssen eine ordnungsgemäße Entschuldigung und ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Im Übrigen wird das Schulgeld nicht erstattet.

7)    Schüler/innen, die als aktives Mitglied in den ortsansässigen Musikvereinen „Stadtjugendkapelle Zirndorf e.V.“ und „Stadtkapelle Zirndorf e.V.“ gemeldet sind, wird eine Orchesterermäßigung von 20% auf die von der Städtischen Sing- und Musikschule zu erhebenden Gebühren gewährt.

8)    Bei Schülern/Schülerinnen, die bereits einen Instrumental- oder Gesangsunterricht in der Städtischen Sing- und Musikschule besuchen, entfällt die Gebühr für die Ensemblefächer.

9)    Das Schulgeld wird in der Regel im Lastschriftverfahren von der Stadtkasse der Stadt Zirndorf eingezogen.

 

Zirndorf, den 12.09.2024

Gez.

Werner Siebenhaar

Musikschulleiter

Stadt Zirndorf