Kosten: Musikschule Zirndorf

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Kosten

Gebührensatzung der Städtischen Sing- und Musikschule Zirndorf (Schuljahr 2023/2024)

Urfassung vom 24.07.2014

Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl S. 70), erlässt die Stadt Zirndorf folgende Gebührensatzung für die Städtische Sing- und Musikschule Zirndorf:

§ 1 Schulgeld

1)    Das Schulgeld beträgt jährlich (für Auswärtige, siehe Abs. 4):

I.    Musikalische Grundfächer

a)    Musikalische Früherziehung I und II: 235,20 (282,24)
 
b)    Musikalische Grundausbildung: 235,20 (282,24)

c)    Musicalgruppe: 235,20 (282,24)

d)    Musiktherapie: 420,00 (504,00)

e)    Klassenmusizieren: 210,00 (252,00)

f)    Singkreis: 21,00 (25,00)

II.    Instrumental- und Gesangsunterricht

a)    Einzelunterricht zu 45 Minuten: 1.050,00 (1.260,00)
 
b)    Einzelunterricht zu 30 Minuten: 760,20 (912,24)

c)    Zweiergruppe zu 45 Minuten je: 600,00 (720,00)

d)    Zweiergruppe zu 30 Minuten je: 420,00 (504,00)
 
e)    Gruppenunterricht (3 bis 5 Personen) zu 45 Minuten je: 420,00 (504,00)

III.    Ensemblefächer

a)    Ensembles bis 5 Personen je: 235,20 (282,24)

b)    Ensembles ab 6 Personen je: 123,60 (148,32)

IV.    Leih-Instrumente

a.)  Die Leihgebühren für Instrumente betragen monatlich bei einem Instrumentenwert

bis 125,-- Euro = 3,-- Euro; bis 250,-- Euro = 5,-- Euro;

bis 500,-- Euro = 7,-- Euro; bis 750,-- Euro = 9,-- Euro;

bis 1.000,-- Euro = 11,-- Euro; bis 1.250,-- Euro = 13,-- Euro;

b)  Die Gebührenpflicht endet mit dem Monat der Instrumentenrückgabe. Beschädigungen
der Instrumente während der Ausleihdauer gehen zu Lasten des Ausleihers. Bei Verlust des Leihinstrumentes ist dieses durch den Ausleiher neuwertig zu ersetzen.

2)    Zur Zahlung des Schulgeldes sind verpflichtet
a)  wer einen Schüler zum Unterricht anmeldet
b)  der Schüler

3)    Das Schuljahr der Sing- und Musikschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen in Bayern. Die Anmeldung erfolgt schriftlich (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Austrittstermin ist der 30. September (Schuljahresende). Abmeldungen müssen der Schule grundsätzlich schriftlich bis zum 31. August zugegangen sein. Während des Schuljahres kann der Schüler/die Schülerin außer bei schriftlich begründeten zwingendem Anlass nur im Einvernehmen mit der Schulleitung aus der Sing- und Musikschule ausscheiden. Die Sing- und Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis jederzeit beenden oder unterbrechen, z.B. bei ungenügender Leistung, schwerwiegenden Verfehlungen oder Zahlungsverzug. Die Entscheidung trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft, bei minderjährigen Schülern nach Rücksprache mit den gesetzlichen Vertretern. Im Fach „Musikalische Früherziehung“ wird eine Probezeit bis 31.12. des laufenden Schuljahres angeboten.

4)    Alle nicht im Stadtgebiet von Zirndorf gemeldeten Schüler zahlen einen Zuschlag von 20 % auf das in § 1 Nr. 1 Ziff. I. – III. genannte Schulgeld.

5)    Die Städtische Sing- und Musikschule Zirndorf behält sich vor, in begründeten Fällen, in denen der Unterricht nicht präsent erteilt werden kann, den Unterricht – soweit es möglich ist – online durchführen zu lassen. Für den Onlineunterricht werden die gleichen Gebühren erhoben wie für den Präsenzunterricht.

§ 2 Schulgelderstattung, -ermäßigung und –befreiung

1)    Kann ein Schüler wegen Krankheit, Kur- oder Erholungsaufenthalt mindestens 4 Wochen lang am Unterricht nicht teilnehmen, so wird das Schulgeld für diese Zeit auf schriftlichen Antrag erstattet.

2)    Über eine Schulgeldermäßigung oder –befreiung entscheidet auf schriftlichen Antrag die Schulleitung.

3)    Besuchen aus einer Familie mehrere Personen die Städtische Sing- und Musikschule, so kann eine Schulgeldermäßigung wie folgt gewährt werden:

a)    bei 2 Personen 20 % Ermäßigung
b)    bei 3 Personen 30 % Ermäßigung
c)    bei 4 und mehr Personen 50 % Ermäßigung

4)    Besonders begabte und förderungswürdige Schüler können auf Antrag von der Zahlung des Schulgeldes ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für bedürftige Schüler sowie für Schüler, deren Eltern Sozialleistungen des Staates erhalten und Kinder mit Beeinträchtigung. Über den Antrag auf Schulgeldermäßigung oder -befreiung entscheidet die Schulleitung.

5)    Bei Krankheit des Lehrers oder eines Schülers besteht kein Anspruch auf Nachholung der Stunden.

6)    Für den Ausfall von jeweils 4 aufeinander folgenden Unterrichtsstunden wird eine Monatsrate des Schulgeldes erstattet. Dies gilt sowohl bei Krankheit des Lehrers als auch des Schülers. Schüler müssen eine ordnungsgemäße Entschuldigung und ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Im Übrigen wird das Schulgeld nicht erstattet.

7)    Schülern/Schülerinnen, die als aktives Mitglied in den ortsansässigen Musikvereinen „Stadtjugendkapelle Zirndorf e.V.“ und „Stadtkapelle Zirndorf e.V.“ gemeldet sind, wird eine Orchesterermäßigung von 20% auf die von der Städtischen Sing- und Musikschule zu erhebenden Gebühren gewährt.

8)    Bei Schülern/Schülerinnen, die bereits einen Instrumental- oder Gesangsunterricht in der Städtischen Sing- und Musikschule besuchen, entfällt die Gebühr für die Ensemblefächer.

9)    Das Schulgeld wird in der Regel im Lastschriftverfahren von der Stadtkasse der Stadt Zirndorf eingezogen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung für die Städtische Sing- und Musikschule Zirndorf vom 23.07.2009 außer Kraft.

Zirndorf,
Stadt Zirndorf

Thomas Zwingel
Erster Bürgermeister
_______________________________
Letzte berücksichtigte Änderung: Stadtratsbeschluss in der Sitzung vom 18.07.2023, Beschluss-Nr.
119/120; Änderungssatzung vom 19.07.2023